Digitale-Dienste-Gesetz hat Auswirkungen auf Ihr Impressum!
Aktualisieren Sie Ihr Impressum und die Datenschutzerklärung nun gem. DDG!
Digitale-Dienste-Gesetz bringt für Website-Betreiber ein Abmahnrisiko! – Deshalb sollten Sie den heutigen Blogbeitrag von Internetexperte Sven Oliver Rüsche lesen und umgehend handeln! – Ein fortschrittlicher Umgang mit digitalen Diensten liegt in unserer gemeinsamen Verantwortung. Mit dem Inkrafttreten des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) am 14. Mai 2024 treten einige relevante Änderungen in Kraft, die Ihre Webseite direkt tangieren. Es ist von Vorteil, sich zeitnah mit diesen Neuerungen auseinanderzusetzen, um Ihrer Verantwortung weiterhin sorgfältig nachzukommen und Abmahnrisiken zu mindern!
Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?
Das Digitale-Dienste-Gesetz stellt in Deutschland die nationale Umsetzung des EU-weiten Digital Services Act dar. Letzterer zielt darauf ab, illegale Inhalte im Internet zu minimieren und setzt dafür umfassende Pflichten für Plattformbetreiber fest. Das DDG definiert nun, wie diese Vorgaben in Deutschland realisiert werden und sorgt somit für Rechtssicherheit.
Was heißt das konkret für Sie?
Das DDG ersetzt zwei vorige Regelwerke: das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Zudem wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
1. Impressumspflicht – Kein Grund zur Sorge
Die Impressumspflicht, bislang in § 5 TMG festgehalten, findet sich jetzt im § 5 DDG wieder. Der Kern der Bestimmung bleibt bestehen, was bedeutet, dass die für Sie seitens des Inhalts keine Änderung entsteht. Es empfiehlt sich jedoch, die explizite Paragraphenangabe im Impressum nicht mehr zu nutzen, um auch künftig jegliche Verwirrung zu vermeiden.
2. Datenschutzerklärung – Korrekte Bezeichnung einsetzen
In Ihrer Datenschutzerklärung sollten Sie auf korrekte Rechtsgrundlagen hinweisen. Aktualisieren Sie demnach alle Erwähnungen des TTDSG in Ihrer Datenschutzerklärung zum neuen TDDDG.
Digitale-Dienste-Gesetz – Was ist zu tun?
Impressum schnell und einfach anpassen
Schritt für Schritt:
- Entfernen Sie jegliche Erwähnung des bisherigen § 5 TMG aus Ihrem Impressum.
- Verzichten Sie auf die Nennung des neuen § 5 DDG, um zukünftig flexibel zu bleiben und mögliche Fehlangaben zu vermeiden.
Datenschutzerklärung rechtssicher gestalten
- Demonstrieren Sie Ihre Vertrauenswürdigkeit, indem Sie alle Verweise auf das alte TTDSG durch das TDDDG ersetzen.
Sie sehen: Mit wenigen Anpassungen genügen Sie den neuen gesetzlichen Anforderungen und können sich wieder ganz Ihrer Kernarbeit widmen. Ihre Proaktivität sorgt nicht nur für Rechtskonformität, sondern stärkt auch das Vertrauen Ihrer Nutzerschaft. Auch eine etwaige Abmahnung in Bezug auf das Digitale-Dienste-Gesetz kann Sie nicht mehr belasten!
Sollten Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, professionelle Beratung hinzuzuziehen. Es ist ein Zeichen von Weitblick, sich in rechtlichen Angelegenheiten abzusichern und gleichzeitig zeigt es Ihre Bereitschaft zur stetigen Weiterentwicklung im dynamischen Umfeld des Internets.
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