Drolshagen Marketing: Gastbeitrag zur DSGVO
Drolshagen – Monatlich erscheint der Newsletter von Drolshagen Marketing e.V. – im April Newsletter erschien ein Gastbeitrag zur DSGVO. Ich schrieb einen Fachartikel zur DSGVO in Vereinen.
Gastbeitrag zur DSGVO – Ist Ihr Verein fit für die DSGVO?
In einem Telefonat mit der Vereinsvorsitzenden, Regine Rottwinkel, kam das Thema DSGVO zu Gespräch. Dabei stellte sich heraus, dass kaum jemand im Drolshagener Land die neue Datenschutz-Grundverordung in Bezug auf Vereinen auf dem Schirm hatte.
Als Gründungsmitglied von Drolshagen Marketing e.V. – und seit dem auch Webmaster der Vereinshomepage – wurde ich von Regine Rottwinkel gebeten einen Gastbeitrag für den monatlichen Newsletter zu schreiben, um alle Vereine über die neue Datenschutz-Grundverordung zu informieren.
Auszug:
Hat Ihr Verein bereits alle DSGVO Hausaufgaben gemacht?
Viele Vorgaben aus den neuen Datenschutz-Gesetzen sind schon seit Jahren bereits gültig. Leider wurden die Datenschutzvorgaben vom Gesetzgeber bisher wenig kontrolliert. Entsprechend wurde ganz getreu dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ gehandelt. Und das ist auch soweit gut gegangen. Datenskandale und die umfangreiche Missachtung beim Umgang mit persönlichen Daten haben die Verbraucher und den Gesetzgeber nun einschreiten lassen. Damit diese neuen Datenschutz-Gesetze auch von jedem beachtet werden, die persönliche Daten verarbeiten – hierzu gehören ganz klar auch Vereine – hat der Gesetzgeber nun eine Kontrollinstanz (die Landesdatenschutzbeauftragten) und enorme Geldstrafen von bis zu 20 Mio. EUR vorgesehen. Im Vereinsrecht haftet der gesamte Vorstand stets persönlich. Entsprechend ist es beim Thema DSGVO im Verein sehr ratsam hier alle Hausaufgaben bis zum 25.5.2018 zu erledigen. Beim Blick auf den Kalender merken Sie ganz schnell: Die Uhr Tickt schon sehr laut!
Knackpunkt: Bestellung eines Datenschutzbeauftragten – ja, oder nein?
Ihr Verein muss immer dann einen Datenschutzbeauftragten (kurz: DSB) bestellen, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung von personenbezogener Daten vertraut sind. In den meisten Vereinen werden das der Kassierer und der Schriftführer sein, vielleicht noch der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Entsprechend der nun anstehenden Wirksamkeit der DSGVO können Vereine einen internen oder externen DSB verpflichten. Entweder ein Vereinsmitglied mit fachlicher Reife, oder einen externen DSB. Wie in der bisherigen Gesetzeslage ist es auch bei der DSGVO im Verein nicht möglich, dass der Vorstand im Sinne des § 26 BGB die Funktion des DSB im Verein übernimmt. Entsprechend muss sich jemand geeignetes finden…..
Dieser Gastbeitrag zur DSGVO im Verein ist im April-Newsletter veröffentlicht worden: