Hinweis: EU Streitbeilegung ist seit 1.1.2018 für jeden Pflicht!
Bereits Anfang 2016 trat eine neue Verpflichtung zur neuen EU Streitbeilegung für Online-Händler in Kraft. Jeder Shopbetreiber muss seit dem auf seiner Website einen Link zur von der EU geschaffenen Online-Plattform zur Steinbeilegung verweisen. Üblicherweise soll dieser Link im eigenen Impressum gesetzt werden.
EU Streitbeilegung Hinweis auch, wenn man keiner Schlichtung teilnimmt
Diese Verpflichtung entstand durch die EU-Verordnung mit der Nr. 524/2013. Diese EU-Verordnung ist seit dem in allen EU-Staaten direkt gültig geworden.
Verpflichtet sind alle EU-Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen elektronisch über ihre Homepage, den Onlineshop oder per eMail verkaufen. In der Verordnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Link zu dieser Online-Plattform zur EU-Streitbeilegung „leicht zugänglich“ sein sollte. Entsprechend sollte der Link direkt nach den sonstigen Pflichtangaben im jeweiligen Impressum zu finden sein. Bei eMails gehört entsprechend auch ein Link unter der Absenderkennung.
EU Streitbeilegung Hinweis muss ins Impressum und in den AGBs
Genau, wie bei allen anderen Pflichtangaben im Impressum, sollte dieser neuen Informationspflicht dringend nachgekommen werden. Ansonsten besteht akute Abmahngefahr durch Verbraucherzentralen, Wettbewerber oder Wettbewerbsvereine!
Galt dieser Hinweis bisher nur für reine Shop-Betreiber oder Internetanbieter mit elektronischem Waren- und Dienstleistungsvertrieb, so ändert sich das ganze zum 1. Januar 2018 nochmals!
Seit dem 1.1.2018 findet nochmals eine Ausweitung der Info-Pflicht zur Streitschlichtung statt. Ein wichtiger Stichtag, war der 31.12.2017. Jeder Homepagebetreiber, der an diesem Jahres-Ultimo mehr als 10 Mitarbeiter hatte, muss nun den Hinweis zur EU-Streitschlichtung auf seiner Homepage einbinden. War es vorher nur eine Pflichtübung für eCommerce Anbietern, so ist nun mit der Anwendung von §36 und 37 des neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ab Jahresanfang jeder Unternehmer zur Angabe des neuen Streitschlichtungshinweises verpflichtet, wenn er
- eine Website hat
- AGBs verwendet
- Verträge (auch) mit Verbrauchern schließt
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Entstehen einer Streitigkeit (siehe §37 VSBG) der Kunde generell darüber informiert werden muss, wie mit der Streitschlichtung umgegangen wird. Das gilt auch für klassische Einzelhandelsgeschäfte, selbst wenn Du gar keine Homepage besitzt. Dann muss der Kunde im Geschäft am besten mit einem vorgefertigten Hinweisblatt informiert werden.
Auf der Unternehmenshomepage empfehle ich deshalb diese Information zur EU Streitbeilegung im Impressum direkt nach den sonstigen Pflichtangaben zu platzieren. Noch besser ist ein gesonderter Link im Homepage-Menü mit dem Titel „Verbraucherschlichtung“ anzulegen. Dann sind auf jeden Fall die Gesetzesvorgaben „leicht zugänglich, klar und verständlich“ gut umgesetzt.
Was droht bei Nichtumsetzung der Informationspflichten?
Das gute vorweg: Das Gesetz sieht keine Bußgelder vor, wenn der Hinweis zur EU Streitbeilegung fehlt. Trotzdem können Verbraucherverbände und auch Wettbewerber jederzeit kostenpflichtig eine Abmahnung erwirken. Diese wiederum kostet dann. Geld, und Ärger, der definitiv vermeidbar ist!
Mustertext für EU Streitbeilegung auf Deiner Homepage
Hinweis für Shop-Betreiber (gem. Verordnung (EU) Nr. 524/2013)
- „Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) eingerichtet, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.“
- „Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/“
Hinweis der Informationspflichten gemäß §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
- „Die Firma IHR FIRMENNAME ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
- „Wir sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: (NAME DER ZUSTÄNDIGEN SCHLICHTUNGSSTELLE)“
- “Die Firma IHR FIRMENNAME ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
Hinweis Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit, § 37 VSBG
- „Eine für Sie zuständige alternative Streitbeilegungsstelle wäre … (NAME DER ZUSTÄNDIGEN SCHLICHTUNGSSTELLE). Wir lehnen eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren allerdings ab.“
Eine Auflistung der in Deutschland zugelassenen Schlichtungsstellen zur EU Streitbeilegung ist in einem Whitepaper vom Bundesamtes für Justiz ersichtlich.
Podcast zur EU Streitbeilegung
Ich habe zur kurzen Einweisung einen Podcast zur EU Streitbeilegung aufgezeichnet. Diesen findest Du nun bei Apples iTunes, oder hier direkt auf meiner Homepage.
Wichtiger Hinweis: Als Nicht-Jurist darf ich keine rechtliche Beratungen erteilen. Bitte diese Veröffentlichung nur als gut gemeinten Ratschlag sehen. Als wichtigen Impuls, um vielleicht mit ihrem Internetanwalt im Zweifelsfall nun ein Fachgespräch zu führen!